Masterstudiengänge 13 3.3 Leistungsquote Gemäß der
Universitätszulassungssat-
zung
(UniZS) regeln die Fakultäten in
ihren entsprechenden Auswahlsatzun-
gen, wonach sich der Grad der Eignung
und Motivation bei der Auswahl für
einen Masterstudiengang bestimmt. In
der Regel ist dies bei Masterstudiengän-
gen die Durchschnittsnote des ersten
berufsqualifizierenden Abschlusses, d.h.
Ihres abgeschlossenen Erststudiums
bzw. die Durchschnittsnote der bis zum
Bewerbungszeitpunkt vorliegenden
Leistungen. Die rechtlichen Grundlagen
dazu finden Sie unter
www.uni-ham-
burg.de/rechtlichegrundlagen
.
3.4 Wartezeitquote Bei der Vergabe der Studienplätze für
einen Masterstudiengang innerhalb der
Wartezeitquote ist die Anzahl der seit
dem Erwerb der Zugangsberechtigung
für das Masterstudium erworbenen
Halbjahre relevant. Eine Berücksich-
tigung innerhalb dieser Quote kann
entsprechend nur erfolgen, wenn zum
Zeitpunkt der Bewerbung ein Abschluss
für den angestrebten Masterstudien-
gang erworben wurde und vorliegt. Die
Anzahl der vollen Halbjahre, die seit dem
Erwerb des ersten Studienabschlusses
verstrichen sind und in denen keine
Immatrikulation an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Hochschule
in Deutschland erfolgte, gilt als Warte-
zeit. Als volles Halbjahr gelten jeweils
nur Halbjahre, die in den Zeitraum 1.
April bis 30. September eines Jahres
und 1. Oktober bis 31. März des folgen-
den Jahres fallen. Studienzeiten nach
Erwerb des Abschlusses sind somit nicht
als Wartezeit zu berücksichtigen. Die
maximal zu berücksichtigende Wartezeit
liegt bei 10 Wartesemestern.