Das Medienrecht in Deutschland stammt aus einer Zeit, in der eine klare Trennung von
öffentlicher und privater Kommunikation möglich war. Mit der Erfindung des Internets hat
sich jedoch eine Wandlung vollzogen. Die ehemals klaren Grenzen verschwimmen zwischen
Printmedien und dem Rundfunk als öffentliche Kommunikation auf der einen Seite und der
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privaten Kommunikation auf der anderen. Durch die Funktionsfähigkeit des Internets hat
jeder Nutzer und jede Nutzerin die Möglichkeit, mit einer breiten Öffentlichkeit zu
kommunizieren. Ein einzelner Blogger hat durch das Medium Internet die Chance, ein großes
Publikum zu erreichen, je nachdem, wie viele Personen seine oder ihre Seite lesen. Die
Kommunikation über das Internet bewegt sich jedoch zwischen dem öffentlichen und dem
privaten Austausch mit anderen Menschen. Ein Eintrag in einem privaten Blog ist zwar
öffentlich, weil er im Netz steht. Gleichzeitig ist dieser privat, weil er nur an einen kleinen
Personenkreis gerichtet ist. Wiederum zielt ein Blogeintrag über eine aktuelle politische
Debatte darauf ab, einen größeren Personenkreis zu erreichen. Mit fundierten
Hintergrundinformationen sowie kompetenten Analysen besteht die Möglichkeit, über die
Öffentlichkeit Einfluss zu nehmen auf die politische Debatte.
Vor diesem Hintergrund sollte die Rechtslage darauf analysiert werden, ob diese
Entwicklungen adäquat berücksichtigt werden. Das Grundgesetz schützt beispielsweise die
Berichterstattung durch Rundfunk und Film sowie die Pressefreiheit in besonderer Weise. Es
könnte jedoch erforderlich sein, die Berichterstattung durch internetgestützte Angebote in
einem weiteren Umfang in den besonderen Schutzbereich des Grundgesetzes einzubeziehen
als das bisher der Fall ist. Es scheint ferner angebracht, das einfachgesetzliche Medienrecht
mit Blick auf den demokratisch relevanten Kommunikationsraum im Internet zu untersuchen.
Die Notwendigkeit eines solchen Raumes für eine freie und offene Gesellschaft sollte bei
diesem Prozess als Richtschnur dienen.
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