Bundes-
und
Landesgesetzgeber
werden
ermutigt,
die
medienrechtlichen
Rahmenbedingungen zu überprüfen, um einen freien und unabhängigen Diskursraum
im Internet sicherzustellen. Dies
schließt eine mögliche Erweiterung der
grundgesetzlichen
Auslegung
der
Presse-
und
Rundfunkfreiheit
um
eine
Internetdienstefreiheit ein. Ebenfalls sollte geprüft werden, welche Rechte und Pflichten
sich von Journalisten auf Blogger übertragen lassen.
Medienkonzentration und damit der Einfluss einzelner kommerzieller Medienunternehmen
wird als eine Bedrohung für die öffentliche demokratische Meinungsbildung gesehen. Das
deutsche Medienrecht sieht daher Regelungen vor, um den Konzentrationsprozess privater
Rundfunkveranstalter durch ein Genehmigungsverfahren zu steuern. Die Kommission zur
Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) setzt das anwendbare Recht um und
hat beispielsweise die Kompetenz, Kaufabsichten zu überprüfen und ggf. zu untersagen. Das
Gesetz zielt darauf ab, eine vorherrschende Meinungsmacht zu unterbinden. Der
Zuschaueranteil, den ein Rundfunkanbieter erreicht, dient dazu als Ausgangspunkt. Die KEK
hat daher die Aufgabe, die jeweiligen Marktanteile zu ermitteln. Sie hat ebenfalls die
Kompetenz crossmediale Verflechtungen zwischen einem Fernsehveranstalter und den
Aktivitäten auf medienrelevanten verwandten Märkten zu überprüfen. Hierbei stellt sie auch
darauf ab, ob eine vorherrschende Meinungsmacht angenommen werden kann. Die
existierende Rechtslage, wonach ein Zuschaueranteil von 25 Prozent das Hauptkriterium für
die Entscheidung der KEK bei crossmedialen Verflechtungen ist, sollte um eine umfassende
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Prüfungskompetenz verwandter Märkte ergänzt werden. Das würde die KEK in die Lage
versetzten, Übernahmen in der Konstellation zu untersagen, wenn zwar im verwandten
Medienmarkt eine marktbeherrschende Stellung existiert, aber der Zuschaueranteil von 25
Prozent nicht erreicht wird.
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