Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde 1949 geschaffen, um den staatlichen Leben “für eine Überganszeit” eine neue, freiheitlich-demokratische Ordnung zu geben. Gedacht war das Grundgesetz nicht als entgültige Verfassung, sondern als Provisorium. Das deutsche Volk blieb aufgefordert. Organe der Verfassungsgebung waren 1948 die Lantage, die der Westzonen gebildeten Länder und der Parlamentarische Rat, der von den Landtagen gewählt wurde. Dieser Rat beschloss unter dem Vorsitz von Konrad Adenauer das Grundgesegtz, das nach der Annahme durch die Landtage am 23. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat verkündet wurde.
Das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes wurde 1990 erfüllt. Auf der Grundlage des Einigungsvertrags, der den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik regelte, wurden Präbel und Schlussartikel des Grundgesetzes für das ganze Deutschland.
An erster Stelle der Verfassung steht der Grundrechtekatalog und der Verpflichtung des Staates, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Ergänzt wird diese Garantie durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
Die Grundrechte befassen sich auch mit den Schutz und der Garantie von sozialen Gemeinschaften wie Ehe, Familie, Kirche.
Fünf Prinzipien prägen die Staatliche Ordnung des Grundgesetzes: Deutschland ist Republik und Demokratie, Bundesstaat, Rechtstaat und Sozialstaat.
Grundlage der demokratischen Staatsform ist das Prinzip der Volkssouveränität. Die Verfassung sagt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Dabei hat sich das Grundgesetz für die mittelbare, die representative Demokratie entschieden. Das heißt: Die Staatsgewalt muss durch das Volk demokratisch legitimiert sein, sie wird aber außer bei Wahlen nicht unmittelbar durch Entscheidungen des Volkes ausgeübt.
Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland ist der Bundespäsident. Er wird von der Bundesversammlung gewählt, einem Verfassungsorgan, das nur zu diesem Zweck zusammentritt. Es besteht aus den Bundestagsabgeordneten sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderparlamenten gewählt wurden.
Gewählt wird der Bundespräsident mit der Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes Verträge mit ausländischen Staaten ab; er beglaubigt und empfängt die Botschafter.
Der Bundespräsident ernennt und entlässt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere. Er kann Straftäter begnadigen.
Er schlägt dem Bundestag einen Kandidaten für das Amt des Bundeskanzlers vor und ernennt und enlässt auf Vorschlag des Kanzlers die Bundesminister und Bundesministerinnen.