Masterstudiengänge 12 Die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden wie folgt
vergeben:
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Zu 90 % nach dem Grad der Eignung und Motivation (Leistungsquote) gemäß den
jeweiligen Auswahlsatzungen der Fakultäten
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Zu 10 % nach der Zahl der seit dem Erwerb der Zugangsberechtigung für das
Masterstudium vergangenen Halbjahre (Wartezeitquote)
Eine gesonderte Quote für Bewerber:innen aus dem Ausland ist bei der Vergabe von
Studienplätzen in einem Masterstudiengang nicht vorgesehen.
3.1 Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte Nach dem
Hochschulzulassungsgesetz
ist ein Anteil von 10 % der Studienplätze für
Personen vorgesehen, für die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine außerge-
wöhnliche Härte bedeuten würde. Mit einem Härtefallantrag aus gesundheitlichen
Gründen oder wegen einer besonderen persönlichen Situation können Sie Umstände
geltend machen, die eine sofortige Zulassung zum Studium erfordern.
Liegen mehr anerkennungsfähige Härtefallanträge vor als Studienplätze im Rahmen
der Härtequote zur Verfügung stehen, entscheidet der Grad der Härte. Bei gleichem
Rang durch vergleichbaren Grad der Härte erfolgt die weitere Auswahl nach
Leistung.
3.2 Spitzensportlerquote Nach dem
Hochschulzulassungsgesetz
ist ein Anteil von 2 % der Studienplätze
für Spitzensportler:innen vorgesehen, die
einem auf Bundesebene gebildeten A, B,
C oder D/C Kader eines Spitzenfachver-
bands des Deutschen Olympischen Sport-
bundes für eine vom
Olympiastützpunkt
Hamburg/Schleswig-Holstein
(OSP)
betreute Sportart angehören und aus
diesem Grund an Hamburg als Studienort
gebunden sind. In dieser Quote werden
die Studienplätze zunächst an Spitzen-
sportler:innen, die dem Kader einer
Schwerpunktsportart des OSP (Schwim-
men, Rudern, Hockey, Segeln oder
Beachvolleyball) angehören, danach noch
verbleibende Studienplätze an andere
Spitzensportler:innen vergeben.