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Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind in der Lage, einen ausgewogenen und
unparteilichen Kommunikationsraum zur Verfügung zu stellen. Dieser Raum ist wichtig, um
einen fairen demokratischen Diskurs zu ermöglichen. Jedoch ist er nicht einfach gegeben,
sondern muss zu allererst rechtlich geschaffen und organisiert werden. Die Landesgesetzgeber
schufen mit den Aufsichtsstrukturen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten einen
Rahmen, der dazu dient, ihre Unabhängigkeit zu gewährleisten. Der oder die unabhängige
Intendant/-in, der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat leiten die Rundfunkanstalten und
sollen diese vor dem Einfluss staatlicher Akteure wie auch einzelner einflussreicher
gesellschaftlicher Gruppen schützen. Der Rundfunkrat (bzw. Fernseh- oder Hörfunkrat)
übernimmt allgemeine Kontrollfunktionen über die Anstalt und verfügt über die Kompetenz,
allgemeine Programmgrundsätze für die Sendungen vorzugeben. Ferner wählt er den oder die
Intendant/-in. Ausgangspunkt für seine Arbeit ist das Gemeinwohl. Das Bayerische
Rundfunkgesetz fasst dieses grundlegende Verständnis anschaulich zusammen: “Der
Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks.” Um
diese Aufgabe erfüllen zu können, muss er unabhängig vom Einfluss staatlicher
Repräsentanten, von Vertretern politischer Parteien wie auch von einzelnen einflussreichen
gesellschaftlichen Gruppen handeln können. Um dem Prinzip der Staatsferne gerecht zu
werden, sieht das Gesetz eine repräsentative Zusammensetzung mit gesellschaftlichen
Gruppen vor. Zu ihnen gehören beispielsweise Vertreter von Gewerkschaften, Kirchen,
Sportverbänden
sowie
wissenschaftlichen
und
kulturellen
Einrichtungen.
Die
gesellschaftlichen Gruppen verfügen jederzeit gemeinsam über die Stimmmehrheit in dem
Rundfunkrat (gegenüber staatlichen Vertretern) und haben in der Regel das Recht, ihre
Vertreterin bzw. ihren Vertreter selbst zu benennen. In einzelnen Fällen sollte jedoch die
Zusammensetzung sowie das Nominierungsverfahren überarbeitet werden. Der gemeinsame
Anteil von staatlichen Vertretern wie auch von Mitgliedern politischer Parteien sollte im
Rundfunkrat 20 Prozent nicht überschreiten. Zudem sollten die gesellschaftlichen Gruppen
jederzeit selbst darüber bestimmen können, wen sie zum Mitglied des Rundfunkrates wählen
und dann entsenden wollen.
Die Landesgesetzgeber werden dazu aufgerufen, die Zusammensetzung in den
Rundfunkräten (bzw. im Fernsehrat und im Hörfunkrat) zu überprüfen und, wo
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